Änderung § 10 VermVerkProspV vom 01.06.2012

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§ 10 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 10 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten


(Text alte Fassung)

(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:

1. den letzten nach anderen Vorschriften jeweils geprüften Jahresabschluss und Lagebericht oder,

2. soweit eine Prüfung
des Jahresabschlusses und eine Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, jeweils nach der Nummer 1, nach den anderen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist,

a) einen nach § 8h Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes
aufgestellten und jeweils geprüften Jahresabschluss und Lagebericht oder

b) einen deutlich gestalteten Hinweis nach § 8h Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes und

3.
eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenübersicht.

Der
Stichtag der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Abschlüsse darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.

(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von Abschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des Abschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der Abschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Ein Konzernabschluss kann auch im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht worden ist. Der Verweis muss angeben, wo der Konzernabschluss veröffentlicht ist. In diesem Fall muss der bei der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein gedrucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.

(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder der Zwischenübersicht, die nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufsprospekt erläutert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:

1. den letzten nach den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten und geprüften Jahresabschluss und Lagebericht und,

2.
eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf.

2 Der Stichtag des
in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.

(2) 1 Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von Abschlüssen aufzunehmen. 2 Die Aufnahme nur des Abschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der Abschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. 3 Ein Konzernabschluss kann auch im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht worden ist. 4 Der Verweis muss angeben, wo der Konzernabschluss veröffentlicht ist. 5 In diesem Fall muss der bei der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein gedrucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.

(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Zwischenübersicht, die nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufsprospekt erläutert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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