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Änderung § 15a VermVerkProspV vom 28.05.2013

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§ 15a VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
§ 15a VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts


vorherige Änderung

 


Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden.