Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung - ZOZÜV)

V. v. 14.05.1999 BGBl. I S. 1098
Geltung ab 11.06.1999; FNA: 105-7-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz
§ 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz



Die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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