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Änderung § 14 GwG vom 28.12.2007

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§ 14 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 14 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vorkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden können:

1. Kreditinstitute,

2. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4,

3. Versteigerer,

4. Finanzdienstleistungsinstitute,

4a. Investmentaktiengesellschaften,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4b. Kapitalanlagegesellschaften,

5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das Kreditwesen.

6. Edelmetallhändler,

7. Spielbanken,

8. Unternehmen und Personen in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist,

2. die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen,

3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und

4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.

(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unternehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden.

(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Personen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Personen und Unternehmen treffen diese Anordnungen die zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs. 4 Satz 4.