(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von §
2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß §
3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.