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§ 16 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 805-3-9 Arbeitsschutz
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§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung



(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

(2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist durch die zuständige Behörde insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist.

(3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

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Zitierungen von § 16 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder 4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 8 ArbMedVVEV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
...  8. In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16 " durch die Angabe „§§ 14 und 15" ersetzt. 9. Dem § 23 ...