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§ 18 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 805-3-9 Arbeitsschutz
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§ 18 Unfall- und Schadensanzeige



(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und

2.
jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind,

anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

1.
worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

2.
ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und

3.
ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.



 

Zitierungen von § 18 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. ...