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§ 12 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen



(1) Es können erteilen

1.
der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis

Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

2.
der Bundesminister der Verteidigung

Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Es können gewähren

1.
der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs

Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,

2.
der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs

Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,

3.
der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs

Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.