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§ 29 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten



(1) 1Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) 1Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 29 WDO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WDO Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (vom 31.03.2017)
... weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist, 2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist, 3. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 3 SGuSRÄndG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29 " ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. ... 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ...