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§ 42 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung



Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.

2.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

3.
Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

4.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

5.
Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder des Generalinspekteurs der Bundeswehr, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

6.
Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.

7.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8.
Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

9.
Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.

10.
Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.

11.
Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

12.
Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.





 

Frühere Fassungen von § 42 WDO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 13 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WDO Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (vom 09.08.2008)
...  (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu ...
§ 40 WDO Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest (vom 09.08.2008)
... und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
... Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 9 findet Anwendung. (4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob ... eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 42 Nr. 7 gilt entsprechend. (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, ...
§ 54 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... zu erstatten. (5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt § 42 Nr. 9 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des ... der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt ...
§ 56 WDO Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag (vom 09.08.2008)
... mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit ...
§ 92 WDO Vorermittlungen (vom 09.08.2008)
... Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 13.10.2023)
... Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO , wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 13 BwRefBeglG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden." 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 6 WehrRÄndG 2008 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
... entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 und 6" durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt. 3. In ... 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 und 6" durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt. 3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ ... Nr. 4 und 5" ersetzt. 3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 4. § 42 wird wie ... § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 4. § 42 wird wie folgt geändert: a) In dem ... 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 4. § 42 wird wie folgt geändert: a) In dem Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort ... 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz ... a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5" ... 42 Nr. 9" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5" durch die Angabe „§ 42 Nr. 7" ersetzt. 8. In § 54 Abs. ... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5" durch die Angabe „§ 42 Nr. 7" ersetzt. 8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" ... 42 Nr. 7" ersetzt. 8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt. 9. In § 56 Abs. ... 8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ersetzt. 9. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. ... 42 Nr. 9" ersetzt. 9. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 10. § 58 wird ... § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 10. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11" durch die Angabe „§ 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12" ... Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11" durch die Angabe „§ 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „von ...