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§ 54 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme



(1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.

(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.

(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt § 42 Nr. 9 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 2.

(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 54 WDO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (vom 26.07.2012)
... aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht ...
§ 96 WDO Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
... seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben wird, ist in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht ... 42 Nr. 5" durch die Angabe „§ 42 Nr. 7" ersetzt. 8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8" durch die Angabe „§ 42 Nr. 9" ...