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§ 66 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 66 Aberkennung des Dienstgrades



Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Angehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere Soldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen werden kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 66 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 WDO Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge (vom 09.08.2008)
...  5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 66 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt wird. (2) Die einbehaltenen Beträge sind ...