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§ 76 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 76 Große Besetzung



Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.



 

Zitierungen von § 76 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ ...
§ 71 WDO Zusammensetzung
... Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung (§ 76 ) nicht den Vorsitz führen. (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein ...