§ 76 Große Besetzung
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.
interne Verweise§ 71 WDO Zusammensetzung ... Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung (§ 76 ) nicht den Vorsitz führen. (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein ...
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