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§ 100 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.

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Zitierungen von § 100 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 WDO Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
... Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den ...