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§ 111 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.
(2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.
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