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§ 133 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil



(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist Berufung zulässig.