§ 142 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 142 Kostenfestsetzung


§ 142 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 142 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrbeschwerdeordnung
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 16a WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren (vom 26.07.2012)
... an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
§ 20 WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht (vom 01.02.2009)
... (4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8, § 141 Abs. 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
§ 21 WBO Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.02.2009)
... gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 13. § 17 wird wie folgt ...


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