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Synopse aller Änderungen der WDO am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 15 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WDO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen


(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1. Verweis,

2. strenger Verweis,

3. Disziplinarbuße,

4. Ausgangsbeschränkung,

5. Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(Text neue Fassung)

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1. Kürzung der Dienstbezüge,

2. Beförderungsverbot,

3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,

4. Dienstgradherabsetzung und

5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts,

2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,

3. Dienstgradherabsetzung und

4. Aberkennung des Ruhegehalts.

2 Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

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(3) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:



(3) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1. Dienstgradherabsetzung und

2. Aberkennung des Dienstgrades.

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2 Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.



2 Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) 1 Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. 2 Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. 3 Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. 4 Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Dienstgradherabsetzung


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(1) 1 Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. 3 Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.



(1) 1 Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. 3 Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. 2 Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3 Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) 1 Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. 2 § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.



§ 74 Ehrenamtliche Richter


(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein Kalenderjahr berufen.

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(2) 1 Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter. 2 Sie benennen außerdem möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte oder Zahnärzte sind. 3 Außerdem benennen die Kreiswehrersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve. 4 Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen. 5 Soldaten oder frühere Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. 6 Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.



(2) 1 Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter. 2 Sie benennen außerdem möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte oder Zahnärzte sind. 3 Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve. 4 Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen. 5 Soldaten oder frühere Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. 6 Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) 1 Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgelost hat (§ 80), auf die Truppendienstkammern auf. 2 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der Laufbahn des Sanitätsdienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer ein. 3 Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen.

(4) 1 Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder bei denen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe eingetreten ist, sind bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen oder vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richter zu streichen. 2 Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.

(5) 1 Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen Richter werden die ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen herangezogen. 2 Von der Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen werden; militärischer Dienst bildet nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders wichtig ist. 3 Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. 4 Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu der nächsten Sitzung heranzuziehen.

(6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjahres berufen.

(7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.

(8) 1 Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder in ihrer Nähe haben. 2 Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.



§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung


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Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.



Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.