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Änderung § 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 01.10.2006

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 22.08.2006 BGBl. I 2108
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung


(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1. Name und Rechtsform des Unternehmens,

2. Anschrift des Unternehmens,

3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,

4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,

2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,

(Text alte Fassung)

3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals.

(Text neue Fassung)

3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,

4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.


Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.




 
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