Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner



Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. (1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in allen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 2 LPartStAnpG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1 bis 3 wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner ... wird die Angabe zu den §§ 1 bis 3 wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner §§ 2 und 3 (weggefallen)". ... Lebenspartner §§ 2 und 3 (weggefallen)". 2. Folgender § 1 wird eingefügt: „§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner ... 2. Folgender § 1 wird eingefügt: „§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner Die Regelungen dieser Verordnung zu ... a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in allen ...