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Änderung § 73d EStDV 2000 vom 18.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 73d EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2009 geltenden Fassung
§ 73d EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2 Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),

2. Höhe der Vergütungen in Euro,

3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,

4. Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

5. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

vorherige Änderung

Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu dokumentieren.



3 Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.

(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.



(heute geltende Fassung)