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Änderung § 51 EStDV 2000 vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 51 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen


vorherige Änderung

(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 Prozent der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.

(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 Prozent, soweit das
Holz auf dem Stamm verkauft wird.

(3) Durch
die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.

(4)
Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen.



(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.

(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55
Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.

(3) Soweit
Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen
2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.

(5)
Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.

(heute geltende Fassung)