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Änderung § 73a EStDV 2000 vom 30.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 73a EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 73a EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73a Begriffsbestimmungen


(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(Text alte Fassung)

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1. des Designgesetzes,

2. des Patentgesetzes,

3. des Gebrauchsmustergesetzes oder

4. des Markengesetzes

geschützt sind.



(heute geltende Fassung)