§ 8 - Podologengesetz (PodG)

Artikel 1 G. v. 04.12.2001 BGBl. I S. 3320; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 02.01.2002; FNA: 2124-22 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.

(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.

(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt.


Text in der Fassung des Artikels 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 8 PodG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

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Zitierungen von § 8 PodG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PodG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 32 HeilbAnerkRUG Änderung des Podologengesetzes
... dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten." 10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Meldung nach § ...


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