Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)

G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242; Geltung ab 01.01.2005
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Eingangsformel
Artikel 1 bis 81 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 82 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 83 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 84 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 85 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 81 (Änderung von Vorschriften)




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Artikel 82 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See



gesamter Text siehe Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Artikel 83 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung



gesamter Text siehe Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Artikel 84 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung



gesamter Text siehe Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Artikel 85 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59, 63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverodnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 86 ändert mWv. 31. Dezember 2010 RVKostBefrG

(1) bis (5) (Inkrafttreten)




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