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§ 5 - Erstattungsverordnung (KOV)

V. v. 31.07.1967 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 5



(1) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Länder für

a)
anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel,

b)
ambulante und stationäre Beobachtung und Begutachtung von Versorgungsberechtigten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Versorgungsangelegenheiten,

c)
Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versorgungskrankenanstalten.

(2) Als nicht erstattungsfähige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten

für die ambulante Beobachtung und Begutachtung die Vollkostensätze des Krankenhaustarifs für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Krankenhaustarif),

für die stationäre Beobachtung und Begutachtung das Zweifache der durchschnittlichen Aufwendung für einen Vergleichstag (§ 6 Abs. 2).

(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch entstehen, daß die nach Kalendertagen errechnete durchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungskrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der Normalbettenzahl beträgt. Die Zahl der Normalbetten wird auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über Bau und Errichtung von Krankenanstalten von der zuständigen Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt.

(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Hand der tatsächlich verfügbaren Betten ermittelt werden.



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Frühere Fassungen von § 5 KOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 371 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KOV
...  a) die in ihnen enthaltenen nicht erstattungsfähigen Aufwendungen (§ 5 ), b) alle Einnahmen, die nicht für die Gewährung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 371 9. ZustAnpV Erstattungsverordnung
...  In § 5 Abs. 4, § 7 Satz 1, § 8 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Erstattungsverordnung vom ...