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Änderung § 8 KOV vom 08.11.2006

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§ 8 KOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 KOV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.

(Text neue Fassung)

Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.