§ 4 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten


§ 4 hat 11 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

2Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder

2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.

(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können

1.
mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:

a)
zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,

b)
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,

c)
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

d)
zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen,

e)
zur organisierten Kriminalität,

f)
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,

g)
zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder

h)
zu hybriden Bedrohungen,

2.
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

c)
Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,

d)
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder

e)
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,

3.
zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.

(4) 1Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(5) 1Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(6) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(8) 1Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. 2Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages

und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen.

(9) 1Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 4 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 7 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 4 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 02.04.2021 (08.06.2021)Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1380
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuell vorher 27.05.2020 (18.08.2020)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)
vom 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 19 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 2 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
vom 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
aktuellvor 01.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 25 BNDG Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung (vom 01.01.2024)
... und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
 
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Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 26a GwG Abruf durch bestimmte Behörden (vom 18.11.2023)
... Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit ...

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
§ 22 TTDSG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter. (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt ... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter. (5) Derjenige, der geschäftsmäßig ...
§ 24 TTDSG Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
... besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterfällt, oder bb) eines der in § 4 Absatz 3 ... 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterfällt, oder bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder b) eine Auskunftserteilung ... Anhaltspunkte für Vorgänge im Ausland bestehen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in § 4 ... BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu schädigen. (4) Derjenige, der ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 174 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 29.06.2021)
... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 8. an das Bundesamt für Sicherheit in der ... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 8. an das Bundesamt für Sicherheit in der ...

Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 2 TPG Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise (vom 01.03.2022)
... Angehörigen nicht bekannt oder ist kein entscheidungsbefugter Angehöriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt diejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffstiefe. (2a) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 4 TKMoG Änderung des BND-Gesetzes
... 2" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 19 11. ZustAnpV Änderung des BND-Gesetzes
...  In § 3 Absatz 1 Satz 3, § 4 Satz 2 , § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 8 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2, § 22 Satz 2 ...

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 2 InfoAustG Änderung des BND-Gesetzes
... (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 2. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 2 Befugnisse § 3 Besondere Auskunftsverlangen § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten § 5 Besondere Formen der ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird ... 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 4 BestDaAAG Änderung des BND-Gesetzes (vom 02.04.2021)
... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „und 2a" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Besondere Auskunftsverlangen zu ... „und 2a" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (1) Soweit dies zur politischen ...
Artikel 12 BestDaAAG Änderung des Telemediengesetzes (vom 02.04.2021)
... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter. (5) Derjenige, der geschäftsmäßig ... besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, und das aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterfällt, oder bb) das eines der in § 4 ... BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche unterfällt, oder bb) das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder b) eine Auskunftserteilung ... Anhaltspunkte für Vorgänge im Ausland bestehen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in § 4 ... BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu schädigen. (4) Derjenige, der ...
Artikel 13 BestDaAAG Änderung des Telekommunikationsgesetzes (vom 02.04.2021)
... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter." c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 VerfSchRAnpG Änderung des BND-Gesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 10 wird aufgehoben. 2. In § 32 wird die Angabe ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 ... „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden ... 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. 4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:  ... und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen ... „Abschnitt 3 Datenverarbeitung". 6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21. 7. Der bisherige § 7 wird § 22 und ... 7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 8. Nach dem neuen § 22 wird ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 19 und 20" ersetzt. bb) In Satz ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 7 TTDSGEG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 113 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 02.04.2021)
... vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ... in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 9. das Bundesamt für Sicherheit in der ...


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