Änderung § 63 BNDG vom 31.12.2016

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§ 11 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 63 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle


vorherige Änderung

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