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Änderung § 1 BNDG vom 25.05.2018

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§ 1 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 1 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Organisation und Aufgaben


(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2 Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2 Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2 Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.

(heute geltende Fassung)