§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 7 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auskunft an den Betroffenen | |
(Text alte Fassung) Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt der Chef des Bundeskanzleramtes. | (Text neue Fassung) Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt. |