Änderung § 12 BNDG vom 31.12.2016

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§ 12 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 12 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Eignungsprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

1. geeigneter Suchbegriffe oder

2. geeigneter Telekommunikationsnetze

für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung).

(2) 1 Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. 2 Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. 3 Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. 4 Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. 2 § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. 3 Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. 4 Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

(4) 1 Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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