Änderung § 20 BNDG vom 31.12.2016

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§ 5 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 20 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346

(Text alte Fassung)

§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.






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