Änderung § 30 BNDG vom 31.12.2016

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§ 30 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 30 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


vorherige Änderung

 


1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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