§ 30 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 30 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. |