§ 10 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 31 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 10 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen | (Text neue Fassung)§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen |
Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. | Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. |