Änderung § 32 BNDG vom 31.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFABNDG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 32 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 32 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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