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Änderung § 32 BNDG vom 25.05.2018

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§ 32 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 32 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle


vorherige Änderung

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.



§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.


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