Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.