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Zitierungen von § 11c BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 11d BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, ...
§ 42 BNDG Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (vom 01.01.2024)
... Daten nach § 21 Absatz 3, 2. einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3 , § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3, 3. der Dienstvorschriften des ...
§ 65 BNDG Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit (vom 01.01.2024)
... und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 11b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen § 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen § 11d ... an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen Stellen verpflichtet. § 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen (1) Eine ... ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, ... 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3 , § 11e Absatz 4 und § 11f Absatz 3" ersetzt. 20. In § 63 werden die ... und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten ...
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