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§ 3 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

G. v. 13.12.2003 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 25 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 130
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
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§ 3



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

2.
entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt,

3.
entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,

4.
entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt,

5.
entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

7.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder

10.
entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet,

2.
als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,

b)
entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,

c)
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,

d)
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

e)
entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,

f)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

g)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt,

h)
entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt oder

i)
entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt.

3.
als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,

4.
als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

5.
als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder

b)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt,

6.
als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder

b)
entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden,

b)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder

c)
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,

8.
als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist,

9.
als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt oder

10.
als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird.

(3) Die Bußgeldvorschriften

1.
des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und

2.
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8

gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.





 

Frühere Fassungen von § 3 BinSchAbfÜbkAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
vom 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 73 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG
... durch die Wörter „Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... und Schifffahrt" ersetzt. g) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 (1) Die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 73 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
...  In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 ...