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Änderung § 1c BinSchAbfÜbkAG vom 01.06.2016

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§ 1c BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 1c BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

vorherige Änderung

1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen;

2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter;

3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasser- und Schifffahrtsämter.



1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;

3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit

1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und

2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2021) 

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