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§ 5 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)

V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Fristen für das Inverkehrbringen



(1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 dürfen nur am Tage ihrer Herstellung, Bratwurst und Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 auch am folgenden Tag, in den Verkehr gebracht werden. Vor- und Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 müssen am Tage ihrer Herstellung oder am folgenden Tag verarbeitet werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr hinausgehenden Geschäftszeit enden die festgesetzten Fristen mit dem Ablauf dieser Geschäftszeit.

(1a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach § 1, die nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verordnung hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und mit einem Verbrauchsdatum entsprechend § 7a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 aus geöffneten Packungen dürfen nach dem Öffnen der Packung nur innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Fristen unter Beachtung des Verbrauchsdatums nach Satz 1 in den Verkehr gebracht werden. Beim Öffnen der Verpackung sind der Tag der Öffnung und das Verbrauchsdatum in den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder im Lieferschein zu vermerken.

(2) Absatz 1 gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die nach § 3 tiefgefroren sind. Die Frist für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse darf sechs Monate vom Tage der Herstellung an nicht überschreiten.

(3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1, 1a und 2 festgesetzten Fristen sind die dort genannten Erzeugnisse unverzüglich einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zu unterwerfen oder zum Genuß für Menschen unbrauchbar zu machen. Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, bei deren Lagerung und Beförderung die in § 4 genannten Temperaturanforderungen nicht eingehalten worden sind. Tiefgefrorene Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch hergestellt worden sind, dürfen nur einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 unterworfen werden.



 

Zitierungen von § 5 HFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HFlV Kennzeichnung
... äußerste Mindesthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen darf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht überschreiten. Die Datumsangabe ist bei nicht tiefgefrorenen ...
§ 11 HFlV Anforderungen an Räume und Einrichtungen
... liefert und durch ihn sichergestellt ist, daß innerhalb der in § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht abgegebene Erzeugnisse unverzüglich zur ... Erzeugnisse unverzüglich zur Durchführung einer Behandlung nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 in den Betrieb zurückbefördert ...
§ 16 HFlV Straftaten
... Temperatur die festgesetzten Werte überschreitet, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten ... Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten Fristen in den Verkehr bringt oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten Frist verarbeitet oder 5. ... Ablauf der dort festgesetzten Frist verarbeitet oder 5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 3 Erzeugnisse, deren Frist für das Inverkehrbringen abgelaufen ist, oder ... oder 3 Erzeugnisse, deren Frist für das Inverkehrbringen abgelaufen ist, oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren Temperatur die in § 4 festgesetzten Werte überschritten ...