(1) Erzeugnisse nach §
1 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§
12 bis 15 nur hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden in
- 1.
- Fleischereibetrieben, Fleischwarenfabriken und ähnlichen fleischverarbeitenden Betrieben,
- 2.
- Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen der in Nummer 1 genannten Betriebe,
- 3.
- Einzelhandelsbetrieben oder deren Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen,
sofern das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen unter den in §
10 genannten Voraussetzungen erfolgt und die Anforderungen nach §
11 erfüllt sind.
(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen auch in anderen als in Absatz 1 genannten Lebensmittelbetrieben gelagert, befördert und in den Verkehr gebracht werden.
§ 10 HFlV Personelle Voraussetzungen ... In Betrieben nach § 9 Abs. 1 dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur unter der Aufsicht einer in dem Betrieb ... Gesellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ... oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmtem Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich tätigen sachkundigen Person ...
§ 11 HFlV Anforderungen an Räume und Einrichtungen ... den in § 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Betrieben dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur in einer räumlich ... hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden; das gleiche gilt für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe, wenn in diesen Betrieben neben Frischfleisch und ... Erzeugnissen. Dieser Voraussetzungen bedarf es ferner nicht, wenn ein Betrieb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zur Selbstbedienung bestimmte Erzeugnisse abgabefertig verpackt an seine ...