In den in §
9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Betrieben dürfen Erzeugnisse nach §
1 nur in einer räumlich abgesonderten Frischfleisch-Abteilung hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden; das gleiche gilt für die in §
9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe, wenn in diesen Betrieben neben Frischfleisch und Fleischerzeugnissen unverpackt auch andere Lebensmittel oder Waren in den Verkehr gebracht werden, die Fleisch oder Fleischerzeugnisse nachteilig beeinflussen können. Als räumlich abgesondert gelten Abteilungen, die vom übrigen Verkaufsraum durch Trennwände oder mit in ihrer Wirksamkeit gleichwertigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorkehrungen abgeteilt sowie mit Überdruckanlagen oder hygienisch gleichwertiger Luftführung ausgestattet sind. Abweichend hiervon dürfen Erzeugnisse zur Selbstbedienung auch aus Verkaufskühlmöbeln abgegeben werden; für die Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen, die zur Abgabe in dieser Form bestimmt sind, genügt ein vom Verkaufsraum abgesonderter, hierfür sachgemäß eingerichteter Raum. Der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf es nicht für das Inverkehrbringen von tiefgefrorenen Erzeugnissen. Dieser Voraussetzungen bedarf es ferner nicht, wenn ein Betrieb nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 zur Selbstbedienung bestimmte Erzeugnisse abgabefertig verpackt an seine Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen oder vertraglich gebundenen Einzelhandelsgeschäfte liefert und durch ihn sichergestellt ist, daß innerhalb der in §
5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht abgegebene Erzeugnisse unverzüglich zur Durchführung einer Behandlung nach Maßgabe des §
5 Abs. 3 in den Betrieb zurückbefördert werden.