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§ 31 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen



1In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. 2In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. 3Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.



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Frühere Fassungen von § 31 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 18 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PostPersRG Gesamtbetriebsrat
... des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31  ...
§ 33 PostPersRG Konzernbetriebsrat (vom 06.06.2015)
... des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 PVKNeuG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1 sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt. ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 18 BPersVGNG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... § 29 Verfahren § 30 Besetzung der Einigungsstelle § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des ... die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9" durch die Wörter „Absatz 6 und 8" ...