§ 35 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 35 Gesetzesvorrang


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 35 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 33 Konzernbetriebsrat § 34 Änderung der Wahlordnungen § 35 Gesetzesvorrang § 36 Sprecherausschuss § 37 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed