Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 PostPersRG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 1 PVKNeuG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des PostPersRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können. 2 Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3 In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig.

(2) 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. 2 Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. 3 Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,

vorherige Änderung

2. nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Die
Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



2. nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und

3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.

2 Die
Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Aktiengesellschaften für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Grund des § 49 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend weiter.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesellschaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(8) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(9) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.