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Änderung § 9 PostPersRG vom 01.01.2013

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§ 9 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 9 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Stellenplan


(Text alte Fassung)

(1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzuhören.

(2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies

1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führen oder eine Personalvermehrung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen), oder

2. zur

a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder

b) Förderung des technischen Fortschritts oder

c) Verbesserung des Dienstleistungsangebots

erforderlich ist. Überschreitungen nach

- Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 30 v.H.,

- Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 20 v.H.

zulässig.

(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften zulässig.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend für die Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(5)
Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Aktiengesellschaften können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4)
Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)