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Änderung § 6 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 6 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 6 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten


(Text neue Fassung)

§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit


vorherige Änderung

Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern.



1 Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2 Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 3 Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.